Einspeisevergütung Windkraft: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Einspeisevergütung Windkraft Onshore (Festland)'''
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Version vom 9. Juli 2012, 16:00 Uhr

Begriffe

Zum Verständnis des Regelwerkes sind die Begriffe Referenzstandort und Referenzertag zu erklären:

Referenzstandort

EEG-Vergütungssätze 2012.jpg

Die Grundvergütung für Strom aus Windkraftanlagen, die sich auf dem Festland befinden, beträgt 5,02 Cent/kWh. Allerdings wird in den ersten 5 Jahren nach der Inbetriebnahme eine Vergütung in Höhe von 9,2 Cent/kWh gezahlt, die auch als Anfangsvergütung bezeichnet wird. Nach diesen 5 Jahren beträgt die Vergütung weiterhin 5,02 Cent/kWh, wenn die Windkraftanlage einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrages erzielt (die Windkraftanlage befindet sich an einem sehr windreichen Standort). Andernfalls verlängert sich die Anfangsvergütung um jeweils 2 Monate je 0,75 % das die neue Windkraftanlage unter dem Referenzertrag von 150 % liegt. Der Begriff Referenzertrag ist auch noch einmal im EEG 2009 im Anhang 5 ausführlich erklärt (http://buzer.de/gesetz/8423/a156980.htm).

Die Anfangsvergütung kann sich außerdem um 0,5 Cent/kWh erhöhen, wenn die Windkraftanlagen vor dem 01. Januar 2014 in Betrieb genommen werden und dabei die Anforderungen der Verordnung § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Man spricht hierbei auch vom Systemdienstleistungs-Bonus.

Weißt der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme einer Windkraftanlage dem Netzbetreiber nicht nach, dass an dem geplanten Standort, wo die Windkraftanlage errichtet werden soll, nicht mindestens 60 % des Referenzertrages erzielt werden, so ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet den Strom der Anlage zu vergüten (gilt für Anlagen mit einer Leistung von über 50 kW).

Weitere Information zur Einspeisevergütung von Windkraft finden Sie im EEG 2009.

Der Degressionssatz (nach EEG 2009) für Onshore Anlagen beträgt jährlich 1 % (EEG 2004: 2 %).